Info zu UnterhaltsvergleichenRisiken beim Abschluss von Unterhaltsvergleichen |
Von besonderer Bedeutung ist, dass es dabei nicht nur um Vergleiche geht, die erst nach dem 01.01.2008 geschlossen wurden. Nach aktueller Rechtsprechung greift ein solcher Ausschluss von Abänderungsmöglichkeiten (sog. Präklusion) vielmehr zeitlich deutlich früher. In mehreren Entscheidungen z.B. OLG Stuttgart Beschluss vom 08.01.2009 – 16 UF 204/08 hat die Rechtsprechung entschieden, dass solche ggf. eine Begrenzung eigentlich rechtfertigenden Umstände dann nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn diese bereits nach Frühjahr 2006 bestanden. Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof schon in einer Entscheidung vom 12.04.2006 erstmals auf der Basis alten Unterhaltsrechtes seine frühere langjähriger Rechtsprechung korrigiert hatte und eine Begrenzung von Unterhaltsansprüchen in zeitlicher Hinsicht oder der Höhe nach auch bei längeren Ehen in Betracht gezogen hatte. Dementsprechend lautet der Leitsatz dieser Entscheidung des OLG Stuttgarts wörtlich: "Ist bereits nach dem vor dem 01.01.2008 geltenden Recht eine Befristung des Ehegattenunterhaltes möglich gewesen, insbesondere nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH ab dem Frühjahr 2006, so sind Umstände, die in einem im Jahre 2007 entschiedenen Unterhaltsrechtsstreit bereits hätten berücksichtigt werden können, in einem nach dem 01.01.2008 eingeleiteten Abänderungsverfahren präkludiert. § 36 Ziff. 2 EGZPO steht dem nicht entgegen.“ |
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