BSG: Übernahme von BestattungskostenVerpflichtete sozialhilfebedürftig +++ Verpflichtung zur Kostenübernahme durch Sozialhilfeträger |
Das Bundessozialgericht hat am 29.09.2009 zu Az. B 8 SO 23/08 R entschieden, dass der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, die Kosten für die Bestattung zu übernehmen, wenn der eigentlich Verpflichtete - hier die Ehefrau - selbst Sozialleistungen bezieht. Sie kann nicht auf unsichere Ansprüche gegen Dritte auf Zahlung der Beerdigungskosten verwiesen werden.
Im entschiedenen Fall ging es um einen vermeintlichen Anspruch gegen die 80 jährige Mutter des Verstorbenen, die Beerdigungskosten aus Kindesunterhaltsansprüchen heraus zahlen zu müssen, wobei hierfür Voraussetzung gewesen wäre, dass ein Unterhaltsanspruch bestanden hätte. Der Sozailhilfeträger kann allerdings eventuelle Ansprüche gegen Dritte auf sich überleiten und selbst geltend machen.