Im September 2009 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine höchst bedeutsame Angelegenheit zu entscheiden. Häufig vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass ein Teil der Vergütung nicht ausgezahlt, sondern im Wege einer "Entgeltumwandlung" für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers genutzt wird. Wenn - wie häufig - die Durchführung einer solchen Altersversorgung über ein externes Versicherungsunternehmen erfolgt, bei dem der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als versicherter Person eine "Direktversicherung" abschließt, kann es später zu Problemen kommen: Wie allgemein üblich, berechnet der Versicherer einmalige Abschluss- und Vertriebskosten. Bei einer sogenannten "Zillmerung" dieser Kosten wird das Konto des Arbeitnehmers sofort belastet, sodass in den ersten Jahren des Versicherungsverhältnisses überhaupt kein oder nur ein verhältnismäßig geringes Deckungskapital aufgebaut wird. Wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet, kann dies dazu führen, dass der Rückkaufswert der Versicherung zu diesem Zeitpunkt (wesentlich) niedriger liegt als die Höhe der eingezahlten Versicherungsbeiträge. So war es auch in dem vom BAG zu entscheidenden Fall. Die Entgeltumwandlung wurde im Jahre 2004 vereinbart, das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 30.09.2007. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Versicherungsbeiträge Höhe von € 7.004,00 abgeführt worden, der Rückkaufswert der Versicherung belief sich aber lediglich auf € 4.711,47. Der Kläger verklagte seine ehemalige Arbeitgeberin nunmehr auf Zahlung des umgewandelten Arbeitsentgelts (€ 7.004,00). Die Klage wurde abgewiesen.