Nach heutiger Rechtslage verbleibt es im Falle der Scheidung einer Ehe grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für gemeinsame minderjährige Kinder und zwar unabhängig von der Frage, bei welchem Elternteil sich die Kinder überwiegend aufhalten.
Die Familiengerichte haben jedoch dann die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen (also im Ergebnis dem anderen Elternteil die elterliche Sorge zu entziehen), wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Häufig ist es leider so, dass die Kommunikation der Eltern untereinander aus den unterschiedlichsten Gründen schwer gestört ist. Die Frage, ob auch in derartigen Fällen Maßstab im Sinne einer Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einem Elternteil die Tatsache solcher Kommunikationsstörungen sein darf und dann vielleicht auch noch die Frage, ob dazu eine irgendwie geartete persönliche Schuld oder Verantwortung gerade des Elternteils festzustellen ist, dem die elterliche Sorge entzogen werden soll, war kürzlich Gegenstand einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
In dieser Entscheidung vom 30.06.2009 - 1 BVR 1868/08 hat das Bundesverfassungsgericht wörtlich ausgeführt, dass
"Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge eben nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil ist, sondern allein das Kindeswohl selbst“.