Richtig Rechnungen schreibenTipps der ARGE Baurecht |
Wer Handwerks- und Bauleistungen anbietet, der muss diese nach Erledigung korrekt in Rechnung stellen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Rechnungen müssen bestimmte formale Vorschriften erfüllen. Acht Punkte sind zu beachten:
Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die komplette Anschrift sowohl des Bauunternehmens als auch des Bauherrn tragen.
In der Rechnung muss die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers aufgeführt sein.
Das Datum darf nicht fehlen.
Die Rechnung muss eine Rechnungsnummer haben.
Art und Umfang der erbrachten Bauleistung müssen eindeutig bezeichnet sein, ebenso der Zeitpunkt der Leistung.
Natürlich müssen auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe am Ende der Rechnung ausgewiesen werden.
Häufig vergessen wird nach Erfahrung der ARGE Baurecht der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung. Er gehört ans Ende jeder Rechnung. Geschäftsleute müssen ihre Rechnungen zehn Jahre lang aufheben, private Bauherren zwei Jahre lang. (04.11.2009)
Quelle: ARGE Baurecht