OLG Düsseldorf:Kein Betreuungsbonus bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung eines über drei Jahre alten Kindes. |
Das OLG Düsseldorf führt in seiner Entscheidung vom 12.08.2009, Az. II-8 WF 73/09, 8 WF 73/09 zum Betreuungsunterhalt aus:
Der Abzug eines Betreuungsbonus oder die nur teilweise Anrechnung des Einkommens der Antragstellerin kommt nach dem neuen Unterhaltsrecht im Regelfall nicht mehr in Betracht, sofern das zu betreuende Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat.
Eine tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit ist als unzumutbar bzw. überobligatorisch anzusehen, wenn derjenige, der die Tätigkeit ausübt, hierzu unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet ist. Eine solche, über die Verpflichtung hinausgehende Tätigkeit wird nach dem neuen Unterhaltsrecht in der Regel nicht mehr anzunehmen sein, weil der Umfang der geschuldeten Erwerbstätigkeit nicht mehr nach dem Alter des Kindes oder anderen Kriterien pauschal bestimmt werden kann, sondern sich an den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles orientieren muss (BGH a.a.O.). Mit der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit zeigt der kinderbetreuende Ehegatte jedoch im Regelfall, dass die Tätigkeit mit der Pflege und Erziehung der Kinder konkret vereinbar ist und in ihrem Umfang der Billigkeit i. S. d. § 1570 BGB entspricht. Das Ansinnen, eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als überobligatorisch zu bewerten und mit einer Teilanrechnung oder dem Abzug eines Betreuungsbonus zu prämieren, dürfte deshalb jedenfalls im Regelfall im Gesetz keine Stütze mehr finden.
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