In allen Fällen, in denen ein Ausgleichsberechtigter keine konkreten Angaben macht, an welchen Versorgungsträger seine Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge übertragen werden sollen, springt auf Anweisung des Familiengerichtes die VAUSK als neue gesetzliche Auffanglösung ein. "Auch wenn Arbeitgeber die Ex-Ehegatten als Betriebsfremde nicht in ihre Versorgungswerke aufnehmen wollen, wird für diese bei der Versorgungsausgleichskasse eine gleichwertige Zielversorgung sichergestellt", so von Fürstenwerth. Weil die VAUSK eine gesetzliche Auffanglösung ist, können Verträge nicht mit eigenen Beiträgen der Versorgungsberechtigten fortgeführt und Abschluss- und Vertriebskosten nicht erhoben werden.
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