Im Oktober 2009 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen von einem "Betriebsübergang" gesprochen werden kann mit der Konsequenz, dass der Erwerber des Betriebes als neuer Arbeitgeber in sämtliche Arbeitsverhältnisse eintritt - was häufig keineswegs gewünscht ist. Bis zum 16.07.2005 war in einer Kleinstadt eine Metzgerei mit Mittagstisch und Partyservice betrieben worden. Über das Vermögen des Metzgers wurde am 29.07.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Arbeitsverhältnisse sämtlicher 11 Arbeitnehmer wurden zum 31.10. bzw. zum 30.11.2005 gekündigt. Weil der Metzger aufgrund seiner Insolvenz keine Zahlungen mehr an die Arbeitnehmer leisten konnte, erhielten die gekündigten Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Kündigungsfrist Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit. Am 01.09.2005 eröffnete ein neuer "Inhaber" in den gleichen Räumlichkeiten wiederum eine Metzgerei mit Partyservice. Er stellte 7 der 11 Arbeitnehmer wieder ein. Die Bundesagentur für Arbeit verklagte den neuen Inhaber im Hinblick auf das an die verbleibenden 4 Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslosengeld und berief sich darauf, dass ein "Betriebsübergang" vorliege und der neue Inhaber daher auch diese 4 Arbeitnehmer vergüten müsse. Er müsse der Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld erstatten. Anders noch als in der ersten Instanz hatte die Klage der Bundesagentur für Arbeit vor dem BAG Erfolg.