Eine Gemeinde darf die Erschließung von Baugebieten auf eine von ihr beherrschte Gesellschaft übertragen. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 23.10.2009 (Az.: 2 S 424/08) entschieden und damit die Berufung von Hauseigentümern (Kläger), die mit Erschließungskosten belastet worden waren, gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.
Die Stadt Bietigheim-Bissingen hatte, einer langjährigen Praxis folgend, die Erschließung eines Baugebiets vertraglich der Bietigheimer Wohnbau GmbH übertragen, die sich zu 100 % in städtischem Besitz befindet. Als Eigentümerin von Grundstücken im Baugebiet hatte sich die Stadt im Vertrag verpflichtet, der Wohnbaugesellschaft die bei der Erschließung anfallenden Kosten anteilig zu erstatten. Die Kläger, die ein Hausgrundstück in diesem Baugebiet von der Stadt erworben hatten, übernahmen im Kaufvertrag diese Verpflichtung. Mit ihrer Klage forderten sie von der beklagten Wohnbaugesellschaft die Rückzahlung von Abschlagszahlungen, die sie auf die Erschließungskosten geleistet hatten.
Der VGH Mannheim hat einen Rückzahlungsanspruch verneint und die vertraglichen Regelungen bestätigt. Die Stadt könne mit einem von ihr beherrschten Unternehmen einen Erschließungsvertrag abschließen. Mit einem solchen Vertrag solle den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet werden, auch bei angespannter Haushaltslage neue Baugebiete zu erschließen, ohne selbst die Vorfinanzierung sicherstellen zu müssen.