Mit Beschluss vom 25. November 2009 (4 E 2812/09) hat das Verwaltungsgericht Hamburg in einem von den Rechtsanwälten Klemm & Partner für die Freie und Hansestadt Hamburg geführten Verfahren die Versiegelung von Spieleinrichtungen in einem Wettbüro für private Sportwetten für rechtmäßig erklärt.
Anlässlich eines Ortstermins stellte die Hamburger Glücksspielaufsicht fest, dass in einem Wettbüro illegale Sportwetten vermittelt wurden. Der Betreiber des Wettbüros war nicht vor Ort und der anwesende Mitarbeiter weigerte sich, den anhaltenden Verstoß gegen den Glückspielstaatsvertrag einzustellen. Daraufhin wurden die Spieleinrichtungen durch die Glücksspielaufsicht versiegelt.
Der Betreiber des Wettbüros beantragte im gerichtlichen Eilverfahren die Entsiegelung der Spieleinrichtungen. Nach Erhalt einer schriftlichen Untersagungsverfügung auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages bat er um Entsiegelung der Geräte und entfernte diese freiwillig aus dem Wettbüro. Das Eilverfahren wurde übereinstimmend für erledigt geklärt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein und begründete die Kostenlast des Antragstellers mit der Rechtmäßigkeit der Versiegelung. Die Untersagungsverfügung gegenüber dem Betreiber konnte aufgrund seiner Abwesenheit unmittelbar ausgeführt werden (§ 7 HmbSOG), und zwar in Form des unmittelbaren Zwangs (§ 18 HmbSOG).