Wett- und GlücksspielrechtVerwaltungsgericht Hamburg hält die Versiegelung von illegalen Spieleinrichtungen für rechtmäßig |
Eine andere, gleichermaßen wirksame Form der Störungsbeseitigung kam nicht in Betracht. „Jedenfalls dann, wenn sich der Betreiber oder – wie hier – ein Mitarbeiter explizit weigert, ein illegal betriebenes Glücksspiel außer Betrieb zu nehmen und damit die Begehung von Straftaten einzustellen, begegnet die sofortige Anwendung unmittelbaren Zwangs keinen Bedenken.“ Nicht Streitgegenstand war die Frage, ob eine mündliche Untersagungsverfügung gegenüber dem anwesenden Betreiber oder dem empfangsbevollmächtigten Mitarbeiter nach Ablauf einer kurzen Frist ebenfalls sofort durch Versieglung der Geräte, also unmittelbaren Zwang gegen Sachen, vollstreckt werden kann. Die zitierte Begründung der Kammer 4 und ihr Hinweis auf eine ältere Entscheidung der Kammer 16 zur Vollstreckung einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung (Beschluss vom 18.9.1997 – 16 VG 4160/97) sprechen dafür. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind Zwangsmittel so auszuwählen und anzuwenden, dass sie in angemessenem Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Pflichtigen nicht mehr als unvermeidbar belasten oder beeinträchtigen. Dieser Grundsatz gebietet es zwar in der Regel, dass eine Untersagungsverfügung vorrangig durch ein Zwangsgeld, das notfalls wiederholt angeordnet werden muss, zu vollstrecken ist. Andererseits kann nur das Mittel als notwendig und angemessen angesehen werden, das - nach der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Anwendung - ausreicht, um den Zweck der Vollstreckung, der in der Befolgung des Verwaltungsaktes liegt, zu erreichen. Im Rahmen eines Ortstermins wird dies regelmäßig die Versieglung sein (in diesem Sinne bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.1.2007 – 1 S 107.06 – juris Rz. 36). Ansprechpartner: RA Tuttlewski |
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