Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (November 2009)Differenzierungsklauseln in Tarifverträgen |
Im November 2009 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut mit der Frage zu befassen, ob in Tarifverträgen "Differenzierungsklauseln" zulässig sind, ob also explizit geregelt werden darf, dass bestimmte tarifvertragliche Leistungen nur Gewerkschaftsmitgliedern zu gewähren sind. Eine nicht gewerkschaftszugehörige Arbeitnehmerin hatte auf den Erhalt einer Zahlung geklagt, die nach dem Inhalt des einschlägigen Tarifvertrages nur Gewerkschaftsmitgliedern zustehen sollte. Leider hat das BAG die Klage aus formalen Gründen abgewiesen, sodass es die eigentliche Rechtsfrage nicht entschieden hat. Die Ausführungen des BAG in dem Urteil deuten aber darauf hin, dass eine "einfache Differenzierungsklausel" zulässig, eine "qualifizierte Differenzierungsklausel" jedoch unzulässig sein dürfte. Der Unterschied besteht darin, dass es dem Arbeitgeber bei einer "einfachen Differenzierungsklausel" freisteht, die Leistung auch den nicht gewerkschaftszugehörigen Arbeitnehmern zu gewähren, während ihm dies bei einer „qualifizierten Differenzierungsklausel“ ausdrücklich untersagt wird (er sich hier also faktisch nachweisen lassen muss, dass der jeweilige Arbeitnehmer gewerkschaftszugehörig ist).
BAG, Urteil vom 18. November 2009 - 4 AZR 491/08 -
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Leider wurde die mit Spannung erwartete Entscheidung "vertagt", doch immerhin hat das BAG den Rechtsfall dazu genutzt, seine Rechtsauffassung zu verdeutlichen. Für die Praxis wäre viel gewonnen, wenn nunmehr feststünde, dass Tarifverträge zwar vorsehen dürfen, dass ein Anspruch auf gewisse tarifliche Leistungen nur den gewerkschaftszugehörigen Arbeitnehmern zusteht, dass Tarifverträge es dem Arbeitgeber aber nicht verbieten dürfen, diese Leistungen - auch ohne "Anspruch" - ebenfalls den nicht gewerkschaftszugehörigen Arbeitnehmern zu gewähren.