Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 (Az 4 C 5.09) zur Klärung mehrerer Fragen angerufen, die die Auslegung der sogenannten Seveso-II-Richtlinie der Europäischen Union betreffen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für ein großflächiges Gartencenter mit Freiverkaufsflächen. Das Baugrundstück liegt in einem bebauten Gebiet, für das ein Bebauungsplan nicht besteht. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere großflächige Einzelhandelsbetriebe, die zum Teil ebenfalls über Freiverkaufsflächen verfügen. Durch eine Bahnlinie getrennt und etwa 250 m von dem Baugrundstück entfernt liegt das Werksgelände der Beigeladenen, das einen Betrieb im Sinne des Störfallrechts darstellt. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg: Das Gartencenter füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es sei auch nicht gegenüber dem Betrieb der Beigeladenen rücksichtslos. Das gelte selbst dann, wenn der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten sein sollte. Wegen der innerhalb des Abstands bereits vorhandenen gewerblichen Nutzungen sei nicht erkennbar, dass es durch das Gartencenter zu einer Verschärfung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen für die Beigeladene kommen könne. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien gewahrt.