Das Bundesverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zulassung des Gartencenters nach deutschem Baurecht in seiner bisherigen Auslegung nicht zu beanstanden ist. Fraglich ist allerdings, ob dieses Ergebnis mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Nach der Seveso-II-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politik langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt. Zu klären ist unter anderem, ob sich diese Pflicht nur an Planungsträger richtet oder auch an Baugenehmigungsbehörden, die eine gebundene Entscheidung nach § 34 BauGB zu treffen haben, und, wenn letzteres der Fall sein sollte, ob die Richtlinie ein sofort wirkendes Verschlechterungsverbot umfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war daher verpflichtet, zur Klärung dieser Fragen eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Bis dahin hat es das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt.
BVerwG, Beschluss v. 3.12.2009 - 4 C 5.09 -
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