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Nachbarschaftsvereinbarungen

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Nachbarschaftsvereinbarungen

Bundesfinanzhof: Zahlungen unter Nachbarn steuerpflichtig


Wenn ein Grundstückseigentümer auf ihm zustehende Rechte verzichtet - zum Beispiel auf das Recht, gegen ein umstrittenes Bauvorhaben des Nachbarn gerichtlich vorzugehen -, dann wird ihm dieser Verzicht gelegentlich "versilbert". Das heißt, er erhält im Gegenzug einen Geldbetrag für sein Verhalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Frage geklart, ob solch eine Zahlung steuerpflichtig ist oder nicht (Az: IX R 36/07).

Der Fall:
Ein Immobilienbesitzer war nicht gerade begeistert davon, dass auf dem Nachbargrundstück eine Baugenossenschaft ein größeres Projekt plante. Die behördliche Genehmigung dafür war zwar bereits erteilt, doch dem Eigentümer stand noch das Rechtsmittel des Widerspruchs zu. Nach längeren Auseinandersetzungen und der zwischenzeitlichen Vereinbarung einer Kaufoption durch die Baugenossenschaft erklärte sich der Immobilienbesitzer gegen eine Zahlung von gut 125.000 Euro bereit, nichts mehr gegen die Baumaßnahmen zu unternehmen. Das Finanzamt betrachtete diese Summe als eine zu versteuernde Einnahme des Bürgers im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Damit war der Betroffene nicht einverstanden, denn mit dem Betrag werde ja nur die entstandene Wertminderung seines Objekts ausgeglichen. Es kam zu einem Prozess durch beide Instanzen.

Das Urteil:
Die Richter des Bundesfinanzhofs schlossen sich der ursprünglichen Rechtsmeinung der Finanzbehörden an. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts liege in der Hinnahme von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück ein "Dulden" und damit eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor. Deswegen müsse der Grundstückseigentümer die 125.000 Euro, die er erhalten habe, auch ordnungsgemäß versteuern.

Anmerkung:
Anders liegt der Fall erst dann, wenn das Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird. Beispiel (BFH v. 18.05.2004): Der Bauherr kauft dem Nachbarn das Grundstück (einschließlich der Abwehrrechte) zu einem überhöhten Preis ab. Das Entgelt wird rechtlich und auch wirtschaftlich allein dem Veräußerungsvorgang zugeordnet, und zwar unabhängig davon, welche wirtschaftlichen Ziele der Grundstückserwerber über den Erhalt des Eigentums am Grundstück hinaus mit dem Kauf verfolgt.


Hamburg, den 07.12.2009

Rechtsanwälte Klemm & Partner


URLwww.KlemmPartner.de

E-Mailinfo@KlemmPartner.de


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