Neben der Betreuung von zwei – 11 Jahre und 14 Jahre – alten Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten.
Aus den Entscheidungsgründen:
a) Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeit-erwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang möglich (BGH Urteile vom 18. März 2009 – XII ZR 74/08 – FamRZ 2009, 770 [Tz. 22] und vom 6. Mai 2009 – XII ZR 114/08 – FamRZ 2009, 1124 [Tz. 26]). Der Betreuungselternteil trägt dabei die Darlegungs und Beweislast für diejenigen tatsächlichen Umstände, die eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts begründen sollen.