bb) Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer etwaigen Vollzeitbeschäftigung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger seinerseits die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit über die vertraglich vereinbarte (oder gar arbeitzeitrechtlich zulässige) Arbeitszeit hinaus ausdehnt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von Bundesgerichtshof gebrauchten Wendung, dass die Tätigkeit des Unterhaltsberechtigten „gegenüber dem Unterhaltspflichtigen“ überobligatorisch sein muss. Diese betrifft vielmehr die Frage, ob und in welchem Umfange sich der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Unterhaltspflichtigen auf den Gedanken der nachehelichen Solidarität berufen kann, dessen Ausfluss die im Gesetz eingeräumte Möglichkeit einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus elternbezogenen Gründen (§ 1570 Abs. 2 BGB) ist. Maßgeblich ist dabei das bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Es ist insoweit nicht streitig, dass die im Jahre 1994 geschlossene Ehe der Parteien ursprünglich als reine Hausfrauenehe konzipiert war, in der sich die Beklagte der Haushaltführung und der Betreuung des im gleichen Jahr geborenen Sohnes Y. widmen sollte. Selbst wenn die Beklagte in den Jahren 1996 und 1997 – schon nach dem eigenen Vortrag der Klägers nur aufgrund wirtschaftlicher Zwänge unmittelbar nach dem Hausbau der Parteien in Seevetal – zeitweise wieder in ihrem bisherigen Beruf als Zahnarzthelferin tätig gewesen ist, hat die dort ausübte Berufstä-tigkeit nach dem Vorbringen des Beklagten zu den dort erzielten monatlichen Einkünften, die zwischen 155 DM und 455 DM gelegen haben sollen, niemals den zeitlichen Umfang einer allenfalls geringfügigen Beschäftigung überschritten. Nach der Geburt der Tochter P. im Jahre 1998 hat die Beklagte bis zur Trennung der Parteien im Jahre 2000 unstreitig überhaupt nicht mehr gearbeitet. Es ist unter diesen Umständen nicht erkennbar, dass eine zeitnahe Rückkehr der Beklagten in eine vollschichtige Berufstätigkeit der Lebensplanung der Parteien während der Ehe entsprochen haben könnte.
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