Im Dezember 2009 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die spannende Frage zu entscheiden, ob nach dem vor einigen Jahren in Kraft getretenen "Antidiskriminierungsgesetz" (richtig: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes) eine rechtswidrige Diskriminierung eines Arbeitnehmers auch dann vorliegen kann, wenn dieser zwar nicht behindert ist, der Arbeitgeber jedoch irrtümlich hiervon ausgeht. Auf die Stellenanzeige einer in der Forschung und Entwicklung im Medizinbereich tätigen Firma hatte sich ein promovierter Diplombiologe erfolglos beworben. Dieser war während des Einstellungsgesprächs vom Inhaber der Firma eindringlich danach befragt worden, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde. Er sollte auch unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Der Inhaber der Firma äußerte sich im Einstellungsgespräch außerdem dahingehend, dass bestimmte Anzeichen bei dem Biologen darauf schließen ließen, dass dieser wohl an einer chronischen rheumatischen Erkrankung leide. Der Biologe klagte eine Entschädigung ein, weil er (angeblich) nur deshalb nicht eingestellt worden sei, weil der Firmeninhaber fälschlich davon ausgegangen sei, dass er - der Biologe - behindert sei. Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage noch zurückgewiesen, weil der klagende Arbeitnehmer nicht behindert sei und deshalb auch nicht wegen einer Behinderung habe diskriminiert werden können. Das BAG hob dieses Urteil auf und verwies die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Landesarbeitsgericht.