BAG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 –
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Dem BAG ist unbedingt zuzustimmen. Es kann letztlich bei der Frage, ob eine rechtswidrige Diskriminierung aufgrund einer Behinderung vorliegt, nicht auf die rein objektive Sachlage ankommen. Entscheidend muss vielmehr sein, ob eine Diskriminierungsabsicht auf Seiten des Arbeitgebers vorliegt. Dies zeigt sich meines Erachtens schon daran, dass es manchmal objektiv nur sehr schwer zu entscheiden ist, ob von einer Schwerbehinderung im Rechtssinne ausgegangen werden kann oder nicht. Gerade wenn die Anerkennung der Behinderung des Arbeitnehmers im Streit ist und hierüber womöglich ein jahrelanges Verfahren geführt wird, würde sich anderenfalls erst nach dessen Abschluss herausstellen, ob der Arbeitgeber (weil der Arbeitnehmer rückwirkend als Behinderter anerkannt worden ist) diskriminiert hat oder (weil dem Arbeitnehmer die Anerkennung als Behinderter versagt worden ist) nicht.