I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug einer Duldungsanordnung, die Vorarbeiten zum Bau einer Ortsentlastungsstraße auch auf einem seiner landwirtschaftlich genutzten Grundstücke ermöglichen soll. Mit seiner Beschwerde wiederholt er u.a. seine Rügen der Unzuständigkeit der Antragsgegnerin und der fehlenden Eilbedürftigkeit.
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 12.10.2007 hat keinen Erfolg.
1. Die Antragsgegnerin ist Straßenbaubehörde i.S.d. § 37 b NStrG. Da eine Gemeindestraße geplant und gebaut werden soll, ergibt sich die Zuständigkeit aus §§ 4 Abs. 1, 2 Abs. 1 NGO. Wenn die Straße auch über das Gebiet der Antragsgegnerin führen soll, handelt es sich (auch) um deren Angelegenheit, zumal die Antragsgegnerin die Planung der Straße (mit-)beschlossen hat. Dies bedeutet nicht, dass die Antragsgegnerin die erforderlichen Planungen insgesamt selbst vornehmen muss; vielmehr kann sie die Planung wie auch die Koordinierung der notwendigen Verfahrensschritte durch die Stadt Cloppenburg vornehmen lassen, deren Stadtgebiet durch die neue Straße entlastet werden soll. Planungsträger und Straßenbaubehörde müssen nicht notwendig identisch sein (vgl. § 37 Abs. 2 NStrG), Planfeststellungsbehörde ist ohnehin weder die Antragsgegnerin noch die Stadt Cloppenburg, sondern gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 NStrG der Landkreis Cloppenburg.