In dem zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Frage, ob ein Erschließer Kosten für solche Maßnahmen zurück verlangen kann, die ihm ohne Erschließungsvertrag nicht hätten auferlegt werden können. Das BVerwG korrigiert mit seinem Urteil eine zuvor zugunsten des Erschließers ergangene Entscheidung des OVG Schleswig:
Das BVerwG hat entschieden, dass ein Erschließungsvertrag nicht schon deshalb unangemessen nach § 124 Absatz 3 Satz 1 BauGB und nichtig ist, weil sich der Erschließungsunternehmer in dem Vertrag zur Übernahme von Fremdanliegerkosten verpflichtet.
In dem Streitfall hatte sich ein privater Unternehmer gegenüber der klagenden Stadt vertraglich dazu verpflichtet, ein Baugebiet zu erschließen. Der Erschließungsvertrag sah u.a. vor, dass der Unternehmer auch den Anteil der Erschließungskosten tragen sollte, der bei öffentlichrechtlicher Beitragserhebung auf Grundstücke entfallen würde, die weder der Stadt noch dem Unternehmer gehörten (sogenannte Fremdanlieger). Nach Durchführung der Erschließungsarbeiten nahm die Stadt den Unternehmer aufgrund einer besonderen Abrechnungsklausel des Vertrages auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Anspruch.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Zahlungsklage für unbegründet erklärt, weil der Erschließungsvertrag nichtig sei. Er verstoße gegen das Angemessenheitsgebot des § 123 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig- Holstein (LVwG SH), weil der Beklagte im Ergebnis auch mit Kostenanteilen belastet werde, die im Falle einer öffentlich-rechtlichen Beitragserhebung nicht ihm, sondern allein Fremdanliegern auferlegt werden könnten.