Aus den Gründen:
Das Landgericht hat eine Haftung des Klägers gemäß § 634 Nr. 4 BGB bejaht. Eine solche Haftung setzt voraus, dass die 2003 erbrachte Werkleistung mangelhaft war. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Allerdings lässt sich eine Mangelhaftigkeit noch nicht einfach deshalb verneinen, weil der Einbau der Fußbodenheizung in der Form vertraglich vereinbart war, wie er tatsächlich erfolgte, und weil darüber hinaus auch die Art des vom Kläger gelieferten Heizkessels den Parteiabreden entsprach. Denn es war so nicht möglich, das Haus des Beklagten - nach gängigen Maßstäben ordentlich zu beheizen.
Der Sachverständige P hat beanstandet, dass die Fußbodenheizung - von der Brennwertnutzung her ungünstig - keinen eigenen Niedrigtemperaturheizkreis hat, sondern an den auf die Konvektoren ausgelegten Hochtemperaturheizkreis gekoppelt ist und durch diese Anbindung zudem im Wohnzimmer eine - wenn auch geringfügige - Überlänge hat. Außerdem hat er die Dimensionierung des Heizkessels gerügt, der statt einer gebotenen Leistung von 43 kW nur 34 kW erbringt und naturgemäß dann, wenn ihm eine den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechende Heizleistung abverlangt wird, übermäßig Öl verbraucht. Diese Gegebenheiten sind - obwohl sie Gegenstand der vertraglichen Absprachen waren und sich die Gewerke daher in ihrer Beschaffenheit mit dem deckten, was verabredet war - geeignet, Mängelgewährleistungsansprüche auszulösen, wenn nicht über sie aufgeklärt wurde und deshalb beim Beklagten der Eindruck entstehen musste, der Kläger liefere eine den allgemeinen Anforderungen gemäße taugliche Heizung (BGH NJW 1983, 875; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 1519). Unter diesem Gesichtspunkt erklärt sich die Zuerkennung einer Schadensersatzforderung durch das Landgericht.