Einem Rechtsanwalt darf die Fachanwaltsbezeichnung des Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht dann verliehen werden, wenn er auf dem Fachgebiet für Bau- und Architektenrecht durch eine Zusatzausbildung besondere theoretische Kenntnisse erworben und zudem besondere praktische Erfahrungen nachgewiesen hat.
Darunter ist zu verstehen, dass die theoretischen und praktischen Kenntnisse des Rechtsanwalts auf dem Fachgebiet Bau- und Architektenrecht erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
Die besonderen theoretischen Kenntnisse des Fachanwalts umfassen alle relevanten Bereiche, eingeschlossen der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bezüge im Bau- und Architektenrecht.
Vor der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung muss der Rechtsanwalt zum Nachweis seiner außerordentlichen praktischen Kenntnisse bereits mindestens 80 Fälle aus unterschiedlichen Bereichen aus dem Bau- und Architektenrecht persönlich bearbeitet haben. Dazu gehören mindestens 40 gerichtliche Verfahren und davon mindestens 6 selbstständige Beweisverfahren. Weiterhin muss der Rechtsanwalt seit mindestens drei Jahren ununterbrochen als Rechtsanwalt zugelassen sein.
Der Fachanwalt verfügt auf dem Fachgebiet Bau- und Architektenrecht über überdurchschnittliche Kompetenzen im Bauvertragsrecht, im Recht der Architekten und Ingenieure, im öffentlichen Vergaberecht von Bauaufträgen, im öffentlichen Baurecht mindestens in den Grundzügen und kennt sich in den Besonderheiten der Verfahrensführung und Prozessführung dieses speziellen Rechtsgebiets aus.
Zudem ist der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet und muss diese nachweisen.
Der einen spezialisierten Rechtsanwalt Suchende kann sich in unserem Hause an Herrn Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, wenden.