Ingenieurhaftung auch bei SchwarzgeldabredeBGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 140/07 - |
c) Ebenso stellt es einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn sich ein Ingenieur, dessen fehlerhafte Vermessungsarbeiten zu einer fehlerhaften Einstellung eines Gebäudes geführt haben, zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers wegen der Ohne-Rechnung-Abrede auf die Nichtigkeit des Werkvertrags beruft. Auch hier beruht dies auf der spezifischen Interessenlage, die sich bei einem solchen Werkvertrag für die Vertragsparteien typischerweise ergibt, wenn sich der Mangel der Vermessungsarbeiten bereits im Bauwerk verkörpert hat. Die Vermessungsarbeiten sind Grundlage der regelmäßig an dem Grundstück des Bestellers erbrachten Bauleistungen. Werden die Bauleistungen aufgrund einer fehlerhaften Vermessung ausgeführt, sind sie selbst mangelhaft, so dass das Eigentum des Bestellers mit den hieraus folgenden Nachteilen nachhaltig belastet ist. Dies führt im Verhältnis zwischen Vermessungsingenieur und Besteller zu entsprechenden Rechtsfolgen im Hinblick auf die Anwendung des § 242 BGB, wie sie oben für das Verhältnis zwischen Bauunternehmer und Besteller dargestellt sind. d) Nach diesen Grundsätzen kann der Beklagte gegenüber einem vertraglichen Schadensersatzanspruch der Kläger nicht einwenden, der Werkvertrag sei wegen der Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig. Auf die vom Berufungsgericht ungeprüft gelassene Frage, ob den Klägern ein Schadens-ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677 BGB zustehen könnte, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot in Betracht zu ziehen wäre (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - VII ZR 178/91, BauR 1994, 110, 111 = ZfBR 1994, 15; Urteil vom 4. Dezember 2003 - III ZR 30/02, BGHZ 157, 168, 175), kommt es nach alledem nicht an. |
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Quelle: Homepage des BGH![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |