Städtebauliche SanierungsgebieteZu den Folgen der Festlegung eines Sanierungsgebiets |
Von besonderer Bedeutung ist überdies die sich aus § 154 BauGB ergebende Pflicht der Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, Geld an die Gemeinde zur Finanzierung der Sanierung zu zahlen. Der mit § 154 BauGB verfolgte Zweck ist dabei allein darauf gerichtet, die aus der Sanierung resultierende Bodenwerterhöhung abzuschöpfen und so den Vermögenszuwachs des Eigentümers zu neutralisieren. Der Höhe nach bemisst sich dieser Ausgleichsbetrag grundsätzlich also nach der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts. Dabei wird der Anfangswert (= Bodenwert, der sich ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre) dem Endwert (= Bodenwert, der durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des festgelegten Sanierungsgebiets ergibt) gegenübergestellt. Regelmäßig geschieht die Bodenwertermittlung anhand des Vergleichswertverfahrens (§§ 13, 14 WertV). § 154 Abs. 2a BauGB eröffnet seit Neuestem eine alternative Methode zur Berechnung des Sanierungsausgleichsbetrages. Als Grundlage dienen die Kosten, die für die Erweiterung oder Verbesserung (nicht dagegen: Herstellung) von Erschließungsanlagen entstanden sind. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass die insgesamt eintretenden Bodenwerterhöhungen für alle im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke mindestens 50 % der für die Erschließungsanlagen angefallenen Kosten beträgt. Seitens der Gemeinde ist festzulegen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung des Ausgleichsbetrages zu Grunde gelegt wird, wobei die Obergrenze eben bei 50 % liegt. Der für jedes Grundstück anfallende Ausgleichsbetrag erfolgt an Hand einer Verteilung des entstandenen Aufwands. Berücksichtigt wird allein der Anteil der jeweiligen Grundstücksfläche an der Gesamtfläche des Sanierungsgebiets (ohne Flächen für die Verkehrsanlagen). Die Neuregelung bewirkt im Ergebnis, dass auch Eigentümer von Grundstücken, für die trotz durchgeführter Sanierung keine Bodenwerterhöhung feststellbar ist, zur Finanzierung herangezogen werden können. Der von dem jeweiligen Eigentümer zu zahlende Ausgleichsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt. Zuvor ist ihm die Gelegenheit zu geben, hinsichtlich der für die Wertermittlung maßgeblichen Verhältnisse Stellung zu nehmen. Gleichzeitig kann der Eigentümer geltend machen, dass der Ausgleichsbetrag zu reduzieren ist, etwa weil er die Bodenwerterhöhung zumindest teilweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat. Nicht selten wird es über die Höhe des Ausgleichsbetrages zu Differenzen zwischen dem Eigentümer und der Gemeinde kommen. Umso wichtiger ist es daher für den Eigentümer, möglichst frühzeitig Einfluss auf die Entscheidungsfindung der Gemeinde zu nehmen. Linksammlung: Stadtentwicklung allgemein Übersicht über die in Hamburg laufenden Programme (städtebauliche Sanierung, Stadtumbau, Aktive Stadtteilentwicklung etc) Gebiete der Stadterneuerung in Hamburg Modernisierungsförderung in hamburgischen Sanierungsgebieten Sanierungsgebiet Bergedorf-Süd Bauprüfdienst Bauordnung Zum Download: "Rechtzeitig einmischen", Artikel in: Hamburger Grundeigentum 2010, Seite 52. |
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