Bund und Länder ziehen Konsequenzen aus dem Windfarm-Urteil des BVerwG
Ab dem 1.7.2005 unterliegt jede Windenergieanlage ab 50 Meter Gesamthöhe nicht mehr dem Baurecht sondern dem Immissionsschutzrecht (BImSchG). Dies sieht die Neufassung der 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (4. BImschV) vor. Praktisch sind alle modernen Anlagen betroffen.
Die Novelle wurde notwendig, nachdem das Bundesver-waltungsgericht (BVerwG) am 30. Juni 2004 klargestellt hatte, dass bereits drei benachbarte Windkraftanlagen unabhängig von der Anzahl der Betreiber als Windpark anzusehen seien, und demnach einer Ge-nehmigung nach Immissionsschutz- und nicht nach Baurecht bedürften.
Der Verordnungsgeber will alten Windkraftanlagen, die nach Baurecht genehmigt wurden, Bestandsschutz eingeräumt.
Grundsätzlich findet in Zukunft das vereinfachte Genehmigungsverfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit nach Immissionsschutzrecht statt. Ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ist an eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gekoppelt, die bei Windfarmen ab 20 Anlagen zwingend ist. Laufende Verfahren um eine Baugenehmigung werden nach altem Recht zu Ende geführt. Die erteilte Baugenehmigung gilt dann als immissionsschutzrechtliche Genehmigung weiter. Allerdings muss der Kläger im gerichtlichen Verfahren den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umstellen.