Ehegattenerbrecht |
Wenn nach dem Tod eines Ehegatten keine Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) vorhanden ist, tritt immer die gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Erbfolge führt in den meisten Fällen nicht dazu, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Der Anteil des Ehegatten an der Erbschaft hängt davon ab, welche anderen Verwandten des Erblassers noch vorhanden sind. Außerdem kommt es darauf an, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Der Ehegatte erbt neben den Verwandten des Verstorbenen einen Anteil zwischen einem Viertel des Nachlasses und dem gesamten Nachlass. Wer erreichen möchte, dass sein Ehegatte Alleinerbe wird, muss ein entsprechendes Testament aufsetzen. Sonst wird der Ehegatte sich fast immer in einer Erbengemeinschaft mit Verwandten befinden. Tritt die gesetzliche Erbfolge ein, erbt der Ehegatte zum Beispiel neben den Kindern ¼, bei Zugewinngemeinschaft der Ehegatten ½. Wenn keine Abkömmlinge (vor allem Kinder, Enkel oder Urenkel) vorhanden sind, erben zunächst die Eltern des Erblassers, bei Vorversterben deren Abkömmlinge. Daneben erbt der Ehegatte ½ , bei Zugewinngemeinschaft ¾. Beispiel: Der Erblasser war verheiratet und lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Er hatte keine Kinder. Seine Eltern sind tot, seine beiden Brüder leben noch. Ein Testament existiert nicht. |
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