Die Hamburgische Bürgerschaft hat am 30. November des vergangenen Jahres das Hamburgische Lärmschutzgesetz (LärmSchG) beschlossen. Teile dieses neuen Gesetzes sind bereits am 8. Dezember 2010 in Kraft getreten.
Mit dem neuen Regelwerk will der Gesetzgeber klarere Regeln im Umgang mit verhaltensbezogenem Lärm aufstellen und die Schaffung von Kindertagesstätten in Wohngebieten erleichtern.
Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm
Ende 2001 trat die hamburgische Lärmverordnung (LärmVO) nach 20jähriger Geltungsdauer außer Kraft. In der Folgezeit wurde deutlich, dass sich nicht alle Lärmkonflikte über das anlagenbezogene Immissionsschutzrecht des Bundes sowie das Polizei- und Ordnungswidrigkeitenrecht befriedigend lösen ließen. Speziell Lärm, der von menschlichem Verhalten ausgeht, soll mit der Neuregelung und seinem Teil 1 erfasst werden:
In § 1 wird ein allgemeines Rücksichtnahmegebot geregelt. Jeder hat sich so zu verhalten, dass erhebliche Belästigungen unbeteiligter Personen durch Geräusche vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist. Diese Vorschrift ist vorrangig als allgemeine Verhaltensmaxime zu verstehen. Darüber hinaus erfasst sie als materielle Generalklausel im Gesetz nicht ausdrücklich benannte Sachverhalte.