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Senkung des Spitzensteuersatzes führt nicht zur Anrechnung von Steuervorteilen

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Senkung des Spitzensteuersatzes führt nicht zur Anrechnung von Steuervorteilen

BGH, Urteil vom 31.05.2010 - II ZR 30/09 -


Anlegern wird in Prospekthaftungsklagen regelmäßig entgegengehalten, sie müssten sich Steuervorteile schon allein deshalb anrechnen lassen, weil die Schadensersatzleistung aktuell nur noch zu einem geringeren Spitzensteuersatz zu versteuern wäre. Dem ist der BGH mit seinem Urteil vom 31.05.2010 (Az: II ZR 30/09) entgegengetreten. Die Leitsätze der Entscheidung lauten wie folgt:

"a) Wird in dem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds erklärt, die dort prognostizierte, für die Rentabilität des Fonds maßgebliche künftige Entwicklung der Mieten beruhe "auf Erfahrungswerten der Vergangenheit", obwohl den Prospektverantwortlichen keine Erkenntnisse darüber vorlagen, dass in der Vergangenheit bei vergleichbaren Objekten unter entsprechenden äußeren Umständen Mietzuwächse in der prognostizierten Höhe erzielt werden konnten, rechtfertigt das die Annahme eines zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss führenden Prospektfehlers.


b) Ein Anleger muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die im Zusammenhang mit der Anlage erzielten, dauerhaften Steuervorteile auf seinen Schaden anrechnen lassen, sofern nicht die Ersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterliegt. Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile demgegenüber aber anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (st. Rspr. vgl. nur Sen.Urt. v. 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Tz. 31).


c) Die sukzessive Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes von 53 % im Jahr der Zeichnung auf 45 % zum Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens begründet für sich genommen keine hinreichenden Anhaltspunkte für solche außergewöhnlichen, dem geschädigten Anleger verbleibenden Steuervorteile, die es ausschließen würden, ihm die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte, auf § 287 ZPO gestützte pauschalierende Betrachtungsweise von Steuervorteilen und Steuernachteilen zugute kommen zu lassen mit der Folge, dass eine konkrete Berechnung der mit der Anlage verbundenen Steuervorteile vorzunehmen wäre."



Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Anwälte aus dem Bereich Wirtschaftsrecht zur Verfügung.

Hamburg, den 13.08.2010

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