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Gemeinsame Konten

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Gemeinsame Konten


Häufig haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsame Konten, über die sie ihre Zahlungen abwickeln oder eine Vollmacht für das Konto des anderen.

Wenn sich die Partner trennen, kommt es vielfach zu Streitigkeiten, wem welche Beträge zustehen. Entscheidend für die Abwicklung ist, wer Kontoinhaber ist.

Haben beide Parteien ein sogenanntes Oder-Konto geführt, d. h. sie sind beide Inhaber des Kontos und können jeder getrennt über das Konto verfügen, gilt eine gesetzliche Vermutungsregelung, dass im Zweifel anzunehmen ist, das beide Parteien je zur Hälfte an dem Guthaben berechtigt sind. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Parteien zuvor ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Diese Vereinbarung kann sich grundsätzlich nicht daraus ergeben, dass beide Parteien unterschiedliche Beträge ( z.B. Arbeitseinkommen) auf das Konto geleistet haben.

Wenn nur ein Partner Kontoinhaber ist und der andere eine Vollmacht über das Bankkonto hatte, so erlischt grundsätzlich mit der Trennung die Vollmacht im Innenverhältnis. Die Vollmacht muss aber gegenüber der Bank ausdrücklich widerrufen werden. Solange können aufgrund der Vollmacht gegenüber der Bank weiterhin Abhebungen vom Konto des anderen erfolgen.

Allerdings sind diese Abhebungen durch den Partner nach der Trennung nicht mehr im Innenverhältnis von der Vollmacht gedeckt, sodass grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung gegeben ist. Das Kontoguthaben gebührt in jedem Fall, unabhängig davon, ob es sich um ein Spar- oder Girokonto handelt - dem jeweiligen Kontoinhaber.

Grundsätzlich ist es auch unerheblich, aus wessen Mitteln das Guthaben gebildet wurde. Nur in Ausnahmefällen kommt ein Rückzahlungsanspruch in Betracht.

Tipp:
Daher ist es sinnvoll, noch während des Zusammenlebens eine vertragliche Regelung zu treffen, die die Abwicklung der finanziellen Verhältnisse im Falle einer Trennung regelt.


Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Anwälte aus dem Bereich Familienrecht zur Verfügung.

Hamburg, den 05.07.2004

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