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Kontovollmacht ?

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Kontovollmacht ?

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Kontovollmacht ?


Im Rahmen einer Partnerschaft, sei es Ehe, nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft, stellt sich häufig die Frage, ob dem anderen Partner eine Vollmacht für das eigene Konto erteilt werden soll. Häufig ist den Partnern unklar, welche rechtlichen Konsequenzen die Erteilung einer Vollmacht mit sich bringt.

Inhaber eines Kontos ist, wer bei der Eröffnung als Inhaber bezeichnet wird. Durch die Erteilung einer Vollmacht für den ehelichen oder nicht ehelichen Partner ändert sich an der alleinigen Inhaberschaft an dem Konto nichts. Der andere Partner kann nur über das Konto verfügen, ihm steht das Guthaben aber nicht zu. Bei einer Trennung der Partner besteht die Kontovollmacht zunächst nach außen hin weiter, erlischt aber im Innenverhältnis zu dem anderen Partner, sodass Abhebungen im Zuge der Trennung (z.B. Plündern des Kontos) grundsätzlich rechtswidrig sind und zurückgezahlt werden müssen. Praktische Probleme tauchen dann auf, wenn der andere Partner das Geld ausgegeben hat und über keine weiteren Einnahmen verfügt, sodass zwar ein Zahlungsanspruch besteht, dieser aber kaum realisiert werden kann. Aus diesem Grund sollte im Rahmen einer Trennung die Kontovollmacht des anderen Partners sofort gegenüber der Bank widerrufen werden, sodass Abhebungen nicht mehr möglich sind, weil beispielsweise die Kontokarte gesperrt ist. Bei alleinigen Konten erfolgt bei Trennung in der Regel keine Abwicklung des Kontos, das heißt, dass der Kontoinhaber dann für die Schulden haftet, ihm aber auch alleine das Guthaben zusteht. Wenn Gelder des einen Partners auf ein Einzelkonto des anderen Partners fließen, ist deshalb eine Vereinbarung zu der Frage ratsam, was mit einem Guthaben oder einer Sollstellung im Falle der Trennung zu geschehen hat. Empfehlenswert ist grundsätzlich ein Gemeinschafts- oder Haushaltskonto für gemeinsame Ausgaben der Lebensgemeinschaft und daneben jeweils das Führen eines eigenen Kontos für eigene Aufwendungen und Ersparnisse.


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Hamburg, den 05.07.2004

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