Der Senat hat entschieden, daß die Lebensstellung der Mutter nicht im Sinne einer Bestandsgarantie unwandelbar ist. Vielmehr ist schon ihr Unterhaltsbedarf durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt, den die Rechtsprechung des Senats für den nachehelichen Unterhalt aufgestellt hat. Maßgebend dafür ist, daß der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Gründen des Kindeswohls dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau wegen Betreuung des ehelichen Kindes nach § 1570 BGB immer mehr angeglichen hat. Auch der nicht verheirateten Mutter soll es jedenfalls in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes möglich sein, sich ganz dessen Pflege und Erziehung zu widmen, ohne für ihren Lebensunterhalt auf eine eigene Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach seiner Zweckrichtung nicht von dem der geschiedenen Ehefrau. Allerdings beruht der nacheheliche Betreuungsunterhalt zusätzlich auf einer fortwirkenden ehelichen Solidarität und ist deswegen, insbesondere hinsichtlich der Dauer, stärker ausgestaltet. Wenn aber der stärker ausgestaltete nacheheliche Betreuungsunterhalt stets durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt ist, muß dies erst recht für den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter gelten. Die Lebensstellung der Mutter und damit ihr Unterhaltsbedarf ist deswegen durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt, wenn der unterhaltspflichtige Vater nicht über so hohe Einkünfte verfügt, daß er die frühere Lebensstellung der Mutter ungeschmälert aufrechterhalten kann.
Urteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 (AG München -534 F 625/02 ./. OLG München - 17 UF 709/03)
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