Nach einem Erbfall ergibt sich häufig für Personen, die in irgendeiner Weise an dem Nachlass des Verstorbenen zu beteiligen sind (z.B. als Alleinerben, Miterben, Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer etc.), das Problem, dass sie keinerlei Kenntnisse über den Bestand des Nachlasses haben und daher über den Umfang ihrer Rechte nicht informiert sind. Häufig werden ihnen die erforderlichen Informationen von den Personen, die Zugriff auf den Nachlass haben oder insoweit über umfassende Kenntnis verfügen, absichtlich oder unabsichtlich vorenthalten. Die Folge davon ist, dass die durch den Erbfall begründeten Rechte nicht realisiert werden können oder aus Unkenntnis nur zu einem Teil durchgesetzt werden. Daher ist es wichtig zu wissen, dass es ausreichende Möglichkeiten gibt, sich über den Nachlassbestand zu informieren. Es können z.B. Auskünfte von Banken, Finanzbehörden, Grundbuchämtern und vom Handelsregister eingeholt werden. Empfehlenswert ist es insbesondere, sich von allen Banken, mit denen der Erblasser in Geschäftsverbindung stand, Kopien der Mitteilung an die Erbschaftssteuerstelle geben zu lassen, da aus diesen Mitteilungen sich insbesondere sämtliche Guthaben und Wertpapierbestände ergeben. Über den Bundesverband Deutscher Banken kann man auch eine zentrale Suche nach Konten, Bankschließfächern und Wertpapierdepots des Erblassers veranlassen. Von großer Bedeutung ist vor allem aber, dass der Erbe, auch der Miterbe, von jedem, der nach dem Erbfall Nachlassgegenstände an sich gebracht hat, Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses fordern kann. Den gleichen Anspruch hat auch ein enterbter Pflichtteilsberechtigter gegenüber dem Erben. Bei einem Nachlassverzeichnis handelt es sich um eine geordnete Zusammenstellung sämtlicher Nachlassaktiva und Nachlassverbindlichkeiten. Nachdem er durch das vorgelegte Nachlassverzeichnis einen Überblick über den Bestand des Nachlasses erhalten hat, kann der Berechtigte nunmehr seine Rechte bezüglich des Nachlasses geltend machen. Bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit des vorgelegten Nachlassverzeichnisses kann der Berechtigte verlangen, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit vor Gericht eidesstattlich versichert wird.
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