Kein Angebot auf Erlassvertrag mit Rechnungsstellung, wenn Mindestsätze nach HOAI unterschrittenOLG Hamm, Urteil vom 26.05.2009 - 24 U 100/07 - |
1. Ein stillschweigender Erlassvertrag kann bei Unterschreitung der Mindestsätze nach der HOAI erst dann geschlossen werden, wenn das Werk des Architekten oder Ingenieurs abgenommen wurde und Einvernehmen besteht, dass das Werk mangelfrei ist. 2. Ein stillschweigendes Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags liegt nicht allein in der Übersendung einer Rechnung, die die Mindestsätze nach der HOAI nicht beachtet. Aus den Gründen: Ebenso wenig kommt der unwirksamen Honorarvereinbarung vom 12.01.2000 eine Bindungswirkung zu. Zwar sind die Grundsätze zur Bindungswirkung der Schlussrechnung auf eine Honorarvereinbarung übertragbar, die deshalb unwirksam ist, weil die Mindestsätze in nicht zulässiger Weise unterschritten worden sind (vgl. BGH NJW 1997, 2329). Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich (BGH a.a.O.). Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann... |
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Quelle: Justiz-online NRW![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |