Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat grundsätzlich das alleinige Sorgerecht.
Durch die Änderung des Kindschaftsrechts besteht aber auch für nicht verheiratete Eltern die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben und zwar sogar dann, wenn sie nicht zusammen leben.
Sie müssen hierzu gemeinsame Sorgeerklärungen abgeben. Diese Erklärungen können schon vor Geburt des Kindes abgegeben werden. Sie bedürfen der öffentlichen Beurkundung, die auch vom zuständigen Jugendamt vorgenommen werden kann, und müssen dem Jugendamt mitgeteilt werden.
Die unverheirateten Eltern können frei entscheiden, ob sie die gemeinsame Sorge ausüben wollen oder nicht. Erklären beide Eltern übereinstimmend, dass die gemeinsame Sorge ausgeübt werden soll, erfolgt keine gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung.
Besteht die gemeinsame elterliche Sorge, kann diese nicht mehr einseitig durch einen Elternteil oder beide Elternteile ohne Mitwirkung des Familiengerichts aufgehoben werden. Es gelten vielmehr die gleichen Grundsätze und Vorschriften wie bei verheirateten Eltern.
Die alleinige elterliche Sorge kann beim Familiengericht beantragt werden, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben.
Sofern es bereits eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht gibt, sind die gemeinsamen Sorgeerklärungen nicht mehr möglich. Allerdings kann die Sorgeerklärung eines Elternteils auch nicht vom Gericht ersetzt werden, sodass gegen den Willen eines Elternteils daher ein gemeinsames Sorgerecht nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, dass der Mutter die alleinige elterliche Sorge zusteht.
Damit die Mutter in der Lage ist, in diesen Fällen ihre alleinige elterliche Sorge nachzuweisen, hat sie die Möglichkeit, sich beim für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt ein "Negativattest" ausstellen lassen, in dem ihr bestätigt wird, dass gemeinsame Sorgeerklärungen nicht abgegeben worden sind.
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