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Zur behördlichen Warnpflicht bei Hochwassergefahr (drohender Deichbruch)

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Zur behördlichen Warnpflicht bei Hochwassergefahr (drohender Deichbruch)

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - III ZR 200/03 -


Leitsätze

a) Zur Amtspflicht der Katastrophenschutzbehörde, bei einem drohenden Deichbruch die Bevölkerung vor der Hochwassergefahr zu warnen.

b) In den Schutzbereich der Warnung vor Überschwemmungen fallen solche Schäden nicht, die sich nur bei Miß-achtung des Inhalts der Warnung vermeiden ließen (hier: Schäden an im Keller befindlichen Gegenständen, wenn vor einem Betreten des Kellers wegen Lebensgefahr hätte gewarnt werden müssen).
Quelle Quelle: Homepage des BGH (dort Volltext)


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Hamburg, den 24.01.2005

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