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Unzulässige Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer

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Unzulässige Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer

EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - Rs. C - 555/07


Im Januar 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die deutsche Regelung zu Kündigungsfristen unzulässig ist und eine verbotene Diskriminierung wegen Alters darstellt. Nach deutscher Gesetzeslage verlängert sich die Frist für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Während die Frist anfangs bei lediglich 4 Wochen liegt, liegt sie bei einer mehr als 20-jährigen Betriebszugehörigkeit bereits bei 7 Monaten zum Monatsende. Dies ist rechtlich "unproblematisch". Unzulässig ist nach Auffassung des EuGH aber die Einschränkung, dass die verlängerte Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers nur ab Vollendung des 25. Lebensjahres gelten soll. Ein bereits im 16. Lebensjahr eingestellter Arbeitnehmer hätte also, wenn er nach mehr als 10-jähriger Betriebszugehörigkeit kurz vor Vollendung seines 26. Lebensjahres entlassen werden soll, nur eine Kündigungsfrist von 4 Wochen, weil seine Betriebszugehörigkeit "rechnerisch" bei noch nicht einmal 2 Jahren läge. Jüngere Arbeitnehmer werden hierdurch nach Auffassung des EuGH unzulässig diskriminiert.

EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - Az.: C-555/07 -

Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Dem EuGH ist uneingeschränkt zuzustimmen. Die deutsche Regelung diskriminiert - ohne dass ersichtlich wäre, welcher Gesetzeszweck dies rechtfertigen soll - jüngere Arbeitnehmer. Konsequenz des Urteils des EuGH ist, dass fortan das Lebensalter des Arbeitnehmers "egal" ist und es bei der Berechnung der Kündigungsfrist ausschließlich auf seine jeweilige Betriebszugehörigkeit ankommt.



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Hamburg, den 03.02.2010

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