Im November 2008 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals seit Inkrafttreten des "Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes" (AGG) im August 2006 zu entscheiden, ob eine Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen nunmehr unzulässig ist. Bei betriebsbedingten Kündigungen hat unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern eine sogenannte "Sozialauswahl" anhand einiger gesetzlich vorgegebener Kriterien - Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen - stattzufinden. Üblich ist bei Massenentlassungen, dass - damit der Betrieb nicht "überaltert“ - Lebensaltersgruppen gebildet werden und die Sozialauswahl nur immer innerhalb der jeweiligen Altersgruppe vorgenommen wird. So war es auch in dem vom BAG im November 2008 entschiedenen Fall: Der Arbeitgeber - der sich mit dem Betriebsrat auf die Kündigung von 619 Arbeitsverhältnissen mit namentlich benannten Arbeitnehmern verständigt hatte - hatte Altersgruppen gebildet, die jeweils 10 Jahrgänge umfassten (bis zum 25. Lebensjahr, bis zum 35. Lebensjahr etc.). Der klagende Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Kündigung 51 Jahre alt. Innerhalb "seiner" Altersgruppe (45. – 55. Lebensjahr) war er bei Berücksichtigung der oben genannten Kriterien einer der zu kündigenden Arbeitnehmer. Wäre er nicht nur mit den anderen Arbeitnehmern "seiner" Altersgruppe verglichen worden, sondern mit allen anderen Arbeitnehmern, hätte er nicht gekündigt werden dürfen. Das BAG hat die Klage - wie schon die Vorinstanz - abgewiesen.