Im Dezember 2008 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen etwas "bizarren" Fall zu entscheiden. Ein Steuerberater hatte seine Praxis veräußert. In dem Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Erwerber die als Arbeitnehmerin in der Praxis tätige Lebensgefährtin des Steuerberaters bis zu deren Eintritt in das Rentenalter weiterbeschäftigen musste. Eine vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde ausgeschlossen und gleichzeitig regelmäßige Gehaltserhöhungen vorgeschrieben. Später kündigte der Erwerber der Praxis das Arbeitsverhältnis mit der Lebensgefährtin dennoch. Zwar klagte diese zunächst gegen die Kündigung, doch einigten sich Lebensgefährtin und Erwerber letztlich darauf, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich endete und die Lebensgefährtin zum Ausgleich vom Erwerber eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ("Abfindung") in nicht unerheblicher Höhe erhielt. Trotz dieser Einigung verklagte die Lebensgefährtin im Anschluss den Erwerber und berief sich auf den zwischen diesem und ihrem ehemaligen Lebensgefährten - dem zwischenzeitlich verstorbenen Steuerberater - abgeschlossenen Kaufvertrag. Sie vertrat die Auffassung, das zu ihren Gunsten im Kaufvertrag vereinbarte Gehalt stehe ihr - als eine Art vorgezogene "Rente" - auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.