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"Kittelgeld"

BAG, Urteil vom 17. Februar 2009 - 9 AZR 676/07 -


Im Februar 2009 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine seit langem sehr umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden. Diese Rechtsfrage war bislang bereits deshalb sehr umstritten, weil in der Sache immer nur "Kleinbeträge" streitig sind mit der Folge, dass sich alle bisherigen Verfahren noch vor der höchstrichterlichen Entscheidung  erledigten: Darf der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern "Kittelgeld" in Rechnung stellen (und direkt vom Gehalt einbehalten), wenn der Arbeitnehmer eine ihm vom Arbeitgeber gestellte, betriebseinheitliche Arbeitskleidung tragen muss? Zumindest dann, wenn die vom Arbeitgeber gestellte Kleidung - etwa weil diese auch privat getragen werden kann - für den Arbeitnehmer vorteilhaft ist und der Arbeitgeber auch noch die Pflege und die Ersatzbeschaffung übernimmt, dürfte ein angemessener Pauschalbetrag den Arbeitnehmer nicht unbillig benachteiligen. Fraglich ist aber beispielsweise, ob die Arbeitnehmer entsprechende Beiträge auch dann schulden, wenn sie - etwa bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit - gar nicht arbeiten.

BAG, Urteil vom 17. Februar 2009 - 9 AZR 676/07 -

Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Das BAG hat der Klage einer Einzelhandelskauffrau auf Zahlung des von dem beklagten Verbrauchermarkt einbehaltenen Betrags bereits deshalb stattgegeben, weil jedenfalls die Pfändungsfreigrenzen einzuhalten seien und das Nettoentgelt der Klägerin mit ca. € 800,00 unter der maßgeblichen Pfändungsfreigrenze lag. Im Ergebnis ist die Rechtsfrage daher weiterhin ungeklärt - mit der Einschränkung, dass entsprechende vertragliche Vereinbarungen jedenfalls nicht dazu führen dürfen, dass dem Arbeitnehmer weniger als der pfändungsfreie Betrag ausgezahlt wird. Dass die Zulässigkeit eines "Kittelgeldes" ungeklärt bleibt, ist bedauerlich. Trotzdem ist dem BAG zuzustimmen, weil es sich um Gegenforderungen des Arbeitgebers gegen den Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers handelt und daher Pfändungsfreigrenzen nicht unterschritten werden dürfen. Dies zumindest ist jetzt höchstrichterlich klargestellt.



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Hamburg, den 10.03.2009

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