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Fristlose Eigenkündigung des Arbeitnehmers

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Fristlose Eigenkündigung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 -


Im März 2009 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine sehr streitige Rechtsfrage zu entscheiden. Kann sich ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis selbst fristlos gekündigt hat, später darauf berufen, dass seine fristlose Kündigung unwirksam ist, weil fristlose Kündigungen nur bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes" möglich sind und ein solcher wichtiger Grund nicht vorgelegen habe? Das BAG hat die Klage abgewiesen, weil sich der Arbeitnehmer an der von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung festhalten lassen müsse.

BAG, Urteil vom 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 -

Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Dem BAG ist - zumindest im Regelfall - zuzustimmen. Allenfalls dann, wenn der Arbeitgeber (als Adressat der Kündigung) sich gegen die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist verwahrt und durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er nicht bereit ist, die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zu akzeptieren, mag man auch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumen, auf die Rechte aus der von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung zu verzichten. Wenn der Arbeitgeber die - an sich un-wirksame - fristlose Kündigung hinnimmt, muss auch der Arbeitnehmer hieran gebunden sein. Wollte er sich auch in einem solchen Fall auf die Unwirksamkeit der von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung berufen, verstieße er gegen das allgemein im Rechtsverkehr geltende Verbot widersprüchlichen Verhaltens.



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Hamburg, den 10.04.2009

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