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Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung

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Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung

BAG, Urteil vom 23. April 2009 - 6 AZR 516/08 -


Im April 2009 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die in der Praxis bedeutsame Frage zu beantworten, welche Anforderungen an die Anhörung eines Betriebs- oder Personalrats zu stellen sind, wenn eine Kündigung innerhalb der Probezeit ausgesprochen werden soll. Nach dem Gesetz kann vertraglich eine Probezeit (von in der Regel nicht mehr als sechs Monaten) vereinbart werden, innerhalb derer das Arbeitsverhältnis "begründungslos" mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Besteht ein Betriebs- oder Personalrat, muss dieser - wie vor jeder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses! - "ordnungsgemäß" angehört werden. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall sollte die Kündigung "wegen unzureichender Arbeitsleistung und mangelnder Bewährung" ausgesprochen werden. Dies hatte der Arbeitgeber dem Personalrat auch mitgeteilt und begründet. Dem Personalrat wurden aber weder das Lebensalter des zu kündigenden Arbeitnehmers noch dessen Unterhaltspflichten mitgeteilt. Der klagende Arbeitnehmer berief sich darauf, dass die Personalratsanhörung deshalb nicht "ordnungsgemäß" erfolgt sei. Während er in den ersten beiden Instanzen Recht bekam, hob das BAG diese Urteile auf und wies die Klage ab.

BAG, Urteil vom 23. April 2009 - 6 AZR 516/08 -

Anmerkung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Dem BAG ist uneingeschränkt zuzustimmen. Das Gesetz regelt nicht, welchen genauen Inhalt die Anhörung eines Betriebs- oder Personalrats haben muss. Letztlich kann es nur darauf ankommen, worauf der Arbeitgeber die beabsichtigte Kündigung stützt. Der Betriebs- oder Personalrat muss alle relevanten Informationen erhalten, um den Kündigungsgrund selbstständig überprüfen und sich eine Meinung bilden zu können. Wenn aber - wie in dem vom BAG zu entscheidenden Fall - weder das Lebensalter noch die Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen irgendeine Rolle spielen (können), wäre es eine bloße Förmelei, vom Arbeitgeber zu verlangen, auch solche Angaben zu machen. Letztlich wäre kaum verständlich, warum eine Anhörung ansonsten fehlerhaft und damit unwirksam wäre, wenn dem Arbeitgeber bei solchen Daten ein Fehler (etwa die Angabe eines falschen Geburtsdatums) unterläuft. Dennoch kann Arbeitgebern – gerade auch bei Kündigungen, die erst nach Ablauf der Probezeit ausgesprochen werden sollen - nur dazu geraten werden, sich bei der Anhörung eines Betriebs- oder Personalrats anwaltlicher Hilfe zu bedienen.



Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Anwälte aus dem Bereich Arbeitsrecht zur Verfügung.

Hamburg, den 11.05.2009

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