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Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz

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Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz

BAG, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 -


Am 19. Mai 2009 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) - erneut - zu entscheiden, inwieweit Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss der Arbeitgeber nicht nur alle für die berufliche Tätigkeit erforderlichen "Vorrichtungen oder Gerätschaften", sondern auch Arbeitsräume so einrichten und unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit weitestgehend geschützt ist. Geklagt hatte ein in einem Berliner Casino tätiger "Croupier". In dem gesamten "Spielsaal" des Casinos darf geraucht werden. Die beiden Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Das BAG hingegen hat der Klage stattgegeben.

BAG, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 -

Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Das Urteil des BAG kann nicht verallgemeinert werden. Es wurde wesentlich darauf gestützt, dass in dem "Spielsaal" auch eine Bar - also eine "Gaststätte" im Sinne des Gaststättengesetzes - betrieben wurde und diese Bar nach dem ein-schlägigen Berliner Landesgesetz einem Rauchverbot unterlag. Da der Barbereich von den anderen Bereichen des Casinos, in denen gespielt wird, räumlich nicht abgetrennt war, "färbte" dieses Rauchverbot ab. Das BAG hat mithin ausdrücklich nicht entschieden, ob der Croupier auch dann einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz gehabt hätte, wenn in dem Casino keine Bar betrieben würde oder wenn der Barbereich räumlich abgetrennt gewesen wäre.



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Hamburg, den 05.06.2009

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