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Teilnahme am Personalgespräch

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Teilnahme am Personalgespräch

BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 606/08 -


Im Juni 2009 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage zu entscheiden, ob eine Arbeitnehmerin abgemahnt werden darf, weil sie an einem Personalgespräch nicht teilnimmt, welches deshalb angesetzt wird, um eine Vertragsänderung (Reduzierung des 13. Gehalt) zu vereinbaren. Die "Besonderheit" des Falles lag darin, dass die klagende Arbeitnehmerin der Aufforderung zum Personalgespräch entsprochen hatte und erschienen war, sich jedoch weigerte, die Frage der Reduzierung des 13. Gehalts isoliert - also ohne Einbeziehung der übrigen Mitarbeiter - zu besprechen. Ein gemeinsames Gespräch mit allen betroffenen Mitarbeitern wiederum lehnte die beklagte Arbeitgeberin ab und erteilte der Arbeitnehmerin eine Abmahnung, weil diese (angeblich) ihre Arbeitsleistung - in Form eines Personalgesprächs - verweigert habe. Das BAG gab der Klage auf Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte statt.

BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 606/08 -

Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Selbstverständlich hat das BAG richtig geurteilt. Die Klägerin war zur Teilnahme an dem Personalgespräch nicht verpflichtet. In dem Personalgespräch sollte nicht über die Arbeitsleistung oder das Verhalten der Klägerin im Betrieb gesprochen werden, sondern ausschließlich über eine von der Arbeitgeberin gewünschte Änderung des Arbeitsvertrages. Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, hierüber mit seinem Arbeitgeber zu sprechen, geschweige denn zu diesbezüglichen Personalgesprächen zu erscheinen. Eine Teilnahme am Personalgespräch ist lediglich dann geschuldet, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein Gespräch über die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung oder über dessen Verhalten im Betrieb führen will.



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Hamburg, den 13.07.2009

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