Im Juli 2009 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine - obwohl "technisch" wirkende - äußerst bedeutsame Frage zu entscheiden: Gelten, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber während der Laufzeit eines Tarifvertrages untertarifliche Arbeitsbedingungen vereinbaren, diese Vereinbarungen dann, wenn der Tarifvertrag nicht länger zwingend anzuwenden ist? Der klaßgende Facharbeiter hatte mit seiner Arbeitgeberin - einer Baufirma, die seit vielen Jahren Mitglied in einem Arbeitgeberverband des Baugewerbes war und deshalb einer Tarifbindung unterlag - während der Laufzeit des einschlägigen Lohntarifvertrages ("TV Lohn-West") einen Änderungsvertrag abgeschlossen. Nach dem Inhalt dieses Vertrages sollten die Ansprüche auf die Zahlung eines 13. Monatseinkommen und des Facharbeiterlohns entfallen, obwohl der Kläger hierauf nach dem TV Lohn-West jeweils einen Anspruch hatte. Die beklagte Arbeitgeberin bestritt nicht, zur Zahlung verpflichtet zu sein, solange der TV Lohn-West noch zwingend galt. Der TV Lohn-West war jedoch von der zuständigen Gewerkschaft zum 31. März 2007 gekündigt worden, sodass die beklagte Arbeitgeberin der Meinung war, dass dem Facharbeiter mit Wirkung ab dem 1. April 2007 weder der Facharbeiterlohn noch ein 13. Monatseinkommen zustand. Das BAG hat der Klage stattgegeben.
BAG, Urteil vom 1. Juli 2009 - 4 AZR 250/08 -