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Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen

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Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen

BAG, Urteil vom 5. August 2009 - 10 AZR 666/08 -


Im August 2009 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit Arbeitnehmer bei freiwilligen Sonderzahlungen gleich behandelt werden müssen. Die beklagte Arbeitgeberin hatte - aufgrund einer schwierigen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens - ihren ca. 360 Arbeitnehmern eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden vorgeschlagen. Dieses Angebot wurde nur von 7 Arbeitnehmern nicht angenommen, mithin von den übrigen ca. 353 Arbeitnehmern akzeptiert. Die Arbeitgeberin zahlte dann lediglich an diese 353 Arbeitnehmer - und auch nur, sofern diese sich am 31.12.2005 noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befanden - eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von € 300,00 brutto. Einer der 7 Arbeitnehmer, die das Ändérungsangebot nicht akzeptiert und deshalb die Sonderzahlung nicht erhalten hatten, erhob Klage auf Zahlung dieses Betrags. Es verstoße gegen den "arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz", dass er die € 300,00 nicht erhalten habe, da er zur Annahme des vorhergehenden Änderungsangebots nicht verpflichtet gewesen sei. Das BAG gab der Klage - anders noch als die Vorinstanzen - statt.

BAG, Urteil vom 5. August 2009 - 10 AZR 666/08 -

Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Das Urteil des BAG überzeugt nicht. Das BAG führt selbst – zu Recht - aus, dass die Arbeitgeberin bei der Sonderzahlung zwischen den Arbeitnehmern, die die Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen hingenommen hatten, und den verbleibenden 7 Arbeitnehmern differenzieren durfte. Der Klage wurde allein deshalb stattgegeben, weil die Arbeitgeberin die Sonderzahlung auf diejenigen Arbeitnehmer, die sich am 31.12.2005 noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befanden, beschränkt hatte. Hieraus zog das BAG den Schluss, dass die beklagte Arbeitgeberin mit der Sonderzahlung auch eine "Betriebstreue" honorieren wollte. Eine solche Betriebstreue liege jedoch auch bei den 7 "ablehnenden" Arbeitnehmern vor, weshalb diese auch einen Anspruch auf Erhalt der Sonderzahlung hätten. Dies erscheint überzogen: Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Unterscheidung zwischen den 353 Arbeitnehmern einerseits und den 7 Arbeitnehmern andererseits war doch ganz offensichtlich die Frage, ob die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen akzeptiert worden war. Dass bei der Sonderzahlung "untergeordnet" auch noch andere Gesichtspunkte berücksichtigt wurden, dürfte entgegen der Auffassung des BAG nicht unzulässig gewesen sein. Arbeitgebern ist dessen ungeachtet zur Vorsicht zu raten, wenn bei Sonderzahlungen differenziert werden soll: Immerhin hat nach ständiger Rechtsprechung der "nicht berücksichtigte" Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Sonderzahlung, wenn er zu Unrecht hiervon ausgeschlossen worden sein sollte.



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Hamburg, den 04.09.2009

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