Gesetzliche Erbfolge |
Sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind, erben zunächst die Eltern des Erblassers, bei Vorversterben deren Abkömmlinge. Daneben erbt der Ehegatte ½ , bei Zugewinngemeinschaft ¾ . Beispiel: Der Erblasser war verheiratet und lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, er hatte keine Kinder, seine Eltern sind tot, aber seine beiden Brüder leben noch. Ein Testament existiert nicht. Erbfolge: Der Ehegatte erbt ¾, beide Brüder zusammen ¼, sodass jeder der beiden Brüder im Ergebnis 1/8 des gesamten Nachlasses erhält. Befindet sich im Nachlass nur das schuldenfreie Eigenheim des Erblassers mit einem Wert von EUR 500.000,00, in dem die Ehefrau wohnt, müsste diese ggf. jedem der Brüder EUR 62.500,00 zahlen, um diese abzufinden. Wenn das Geld zur Auszahlung nicht vorhanden ist, kann sogar die Teilungsversteigerung des Eigenheims drohen, damit jeder der Erben seinen Erbteil erhält. Tipp: Diese Situation kann durch das Verfassen eines Testamentes zugunsten des anderen Ehepartners oder auch eines gemeinschaftlichen Testamentes verhindert werden. Hätte der Erblasser im Beispielsfall ein Testament zugunsten seiner Ehefrau gemacht und diese als Alleinerbin eingesetzt, wäre sie Alleineigentümerin des Eigenheims geworden. Die Brüder des Erblassers hätten keine Ansprüche. |
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