Pflichtteilsrestanspruch / Zusatzpflichtteil |
Diesen Anspruch können B und C gegen A geltend machen. A kann die Erfüllung auch nicht verweigern, da ihm bei Erfüllung der beiden Ansprüche von je 1/24 sein Pflichtteil selbst verbleibt. Sofern dieses anders wäre, könnte er die Erfüllung verweigern. Würden B und C die Erbschaft ausschlagen, stünde ihnen insoweit kein Pflichtteilsanspruch zu, da sie nicht durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen waren. Sie würden aber ihren Pflichtteilsrestanspruch in Höhe von 1/24 behalten, den sie gegen A geltend machen könnten. Der Pflichtteilsrestanspruch verjährt in drei Jahren an Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung. |
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