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Erbschein

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Erbschein

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Erbschein


Oftmals gibt es Zweifel, ob eine bestimmte Person Erbe geworden ist oder nicht. Für Außenstehende wie Banken oder Vertragspartner des Erblassers, aber auch für Familienangehörige ist es nicht ohne weiteres erkennbar, wer den Verstorbenen beerbt hat. Es kann entweder gesetzliche Erbfolge eingetreten sein oder der Erblasser hat mit letztwilliger Verfügung seinen Nachlass entsprechend verteilt.

Damit der wirkliche Erbe gegenüber Dritten sein Erbrecht nachweisen kann, etwa um an die Bankkonten des Erblassers heranzukommen, benötigt er einen Erbschein. Es handelt sich hier um ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichtes, das den Erben Dritten gegenüber als solchen ausweist. Es wird vermutet, dass dem im Erbschein genannten Erben auch das Erbe zusteht und nicht durch andere als im Erbschein angegebene Anordnungen, wie etwa Testamentsvollstreckung, beschränkt ist.

Manchmal ist es auch ausreichend, wenn die beglaubigte Abschrift des notariellen Testamentes nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes vorgelegt wird. Sofern die Banken allerdings, beispielsweise bei Unklarheiten im Testament, auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen, da dieser eine gewisse Rechtssicherheit bietet, ist dieser stets vorzulegen.

Für die Berichtigung des Grundbuches ist in aller Regel ebenfalls das beglaubigte notarielle Testament nebst Eröffnungsprotokoll ausreichend.

Zuständig für die Erteilung des Erbscheines ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und es muss im Antrag die genaue Höhe des Erbteiles (z.B. Erbe zu ½ oder Alleinerbe) angegeben werden.

Sofern sich später herausstellen sollte, dass der Erbschein unrichtig ist, da aufgrund eines später gefundenen Testamentes eine andere Person Erbe wird, kann der Erbschein eingezogen werden und ein neuer Erbschein dem richtigen Erben erteilt werden.


Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Anwälte aus dem Bereich Erbrecht zur Verfügung.

Hamburg, den 05.07.2004

Rechtsanwälte Klemm & Partner


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