Ehegattenerbrecht |
Erbfolge: Der Ehegatte erbt ¾, beide Brüder zusammen ¼, sodass jeder der beiden Brüder im Ergebnis 1/8 des gesamten Nachlasses erhält. Befindet sich im Nachlass nur das schuldenfreie Eigenheim des Erblassers mit einem Wert von 500.000,00 EUR, in dem die Ehefrau wohnt, müsste diese ggf. jedem der Brüder 62.500,00 EUR zahlen, um sie abzufinden. Wenn das Geld dafür nicht vorhanden ist, kann sogar die Teilungsversteigerung des Eigenheims drohen, damit jeder der Erben seinen Erbteil erhält. Tipp: Diese Situation kann durch das Verfassen eines Testamentes zugunsten des anderen Ehepartners oder auch eines gemeinschaftlichen Testamentes verhindert werden. Hätte der Erblasser im Beispielsfall ein Testament zugunsten seiner Ehefrau gemacht und diese als Alleinerbin eingesetzt, wäre sie Alleineigentümerin des Eigenheims geworden. Die Brüder des Erblassers hätten keine Ansprüche. Etwas anderes gilt, wenn durch das Testament zugunsten des anderen Ehegatten Pflichtteilsberechtigte (zum Beispiel die Kinder) von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Diese hätten dann einen Anspruch auf die Auszahlung ihres Pflichtteils in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Vielfach kann durch die entsprechende Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testamentes erreicht werden, dass die Kinder ihren Pflichtteil nicht bereits nach dem Tod des ersten Elternteils geltend machen, obwohl sie es könnten. |
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